Statuten des Schlossvereins Zwingen BL

I. Name, Sitz

§ 1

Unter dem Namen Schlossverein Zwingen besteht in Zwingen ein Verein, der politisch und konfessionell neutral ist und für den die Bestimmungen von ZGB Art, 60 ff. gelten.


II. Zweck

§ 2

Zweck des Vereins ist die Kulturförderung auf Schloss Zwingen durch die Organisation kultureller Veranstaltungen. Schloss Zwingen soll eine Stätte regionaler und kommunaler Begegnung sein.

§ 3

Die Aktivitäten des Schlossvereins sind mit der Eigentümerin, der Einwohnergemeinde Zwingen, abzustimmen.

§ 4

Der Verein kann sich allenfalls auch an Renovationsarbeiten an der Schlossliegenschaft beteiligen oder kleinere Renovationen selber vornehmen.


III. Mitgliedschaft

§ 5

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

§ 6

Der Austritt kann auf Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Nichtbezahlung von Jahresbeiträgen, können Mitglieder durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht innert zehn Tagen der Rekurs an die Generalversammlung offen. Dieser wird an der nächsten ordentlichen Generalversammlung behandelt.

§ 7

Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen.


IV. Organisation

A. Generalversammlung

§ 8

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende unübertragbare Kompetenzen:
1. Abnahme von Jahresbericht
2. Abnahme von Revisorenbericht und Jahresrechnung
3. Erteilung der Décharge an den Vorstand
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Abnahme des Budgets
6. Wahl des Vorstandes; Wahl des Präsidenten
7. Revision der Statuten
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Auflösung des Vereins

§ 9

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel jährlich im 1. Quartal statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 10

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, so oft die Geschäfte es erfordern, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder.

§ 11

Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter schriftlicher Angabe der Traktanden.


B. Vorstand

§ 12

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

  • 1 Präsident
  • 1 Vize-Präsident
  • 1 Sekretär
  • 1 Kassier
  • 1 Delegierter Gemeinderat Zwingen

§ 13

Die Generalversammlung kann weitere Beisitzer wählen, wobei die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf maximal 9 beschränkt ist.

§ 14

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie sind jederzeit wiederwählbar.

§ 15

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

§ 16

Dem Vorstand obliegt die gesamte Vereinsleitung. Der Vorstand hat das Recht, Beiträge bis zu einer Höhe von sFr. 5.000.– pro Jahr für den Vereinszweck aufzuwenden, ohne dass er dafür die Zustimmung der Generalversammlung einholen muss. In der Kompetenz des Vorstandes liegen alle nicht einem anderen Organ aufgetragenen Aufgaben.


C. Revisoren

§ 17

Von der Generalversammlung werden für die Dauer von 4 Jahren 2 Rechnungsrevisoren gewählt. Sie haben den Abschluss, die Jahresrechnung sowie den Vermögensstand zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.


V. Finanzierung

§ 18

Die Einnahmen des Vereins sind:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • ordentliche Einnahmen
  • ausserordentliche Einnahmen
  • freiwillige Spenden

VI. Auflösung und Liquidation

§ 19

Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins können nur durch die Generalversammlung beschlossen werden, welche ausdrücklich zu diesem Zweck und unter Angabe des Traktandums wenigstens einen Monat vorher einberufen worden ist. Für eine allfällige Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 20

Ein eventuelles Aktivvermögen fällt im Falle einer Vereinsauflösung der Einwohnergemeinde Zwingen zu, wobei die Einwohnergemeinde Zwingen ein solches Vermögen zweckgebunden für die Schlossanlage verwenden muss.


VII. Haftung

§ 21

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet, unter Ausschluss der Haftung der Mitglieder, ausschliesslich das Vermögen des Vereins.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15.11.2013 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 3. Dezember 1993.

Schlossverein Zwingen

Der Präsident
Fabio Formenton

Der Sektretär
Daniel Soncini


Protokoll

Hier können Sie das aktuelle Protokoll der Generalversammlung einsehen:
Protokoll_48_GV_2023.pdf